Die Auszubildenden warten und reparieren Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte, die in der Landwirtschaft und auf Baustellen zum Einsatz kommen. Mechatroniker/innen für Land- und Baumaschinentechnik erstellen Fehler- und Störungsdiagnosen mechanischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Systeme, grenzen die Ursachen ein. Die Mängel beheben sie, indem sie die entsprechenden Teile reparieren oder austauschen.
Sie bearbeiten Werkstücke manuell und maschinell und führen Schweißarbeiten aus. An Fahrzeugen führen sie Abgasuntersuchungen durch und stellen Stromanschlüsse her. Sie bedienen Fahrzeuge und Anlagen der Land- und Baumaschinentechnik sowie deren umfangreiche Systeme und nehmen sie in Betrieb (z.B. Melkanlagen). Außerdem rüsten sie land- und bauwirtschaftliche Fahrzeuge oder Maschinen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen aus.
Vor allem in Servicebereichen haben sie unmittelbaren Kundenkontakt.
Ein abgeschlossener Berufsausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Berufsschule.
Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an. In Absprache mit dem Betrieb kann das auch die/der Auszubildende selber machen. Die Anmeldung erfolgt unter Anmeldung/Bewerbung.
1. Lehrjahr
LF 1: Warten und Pflegen von Fahrzeugen oder Systemen
LF 2: Demontieren, Instandsetzen und Montieren von fahrzeugtechnischen Baugruppen oder Systemen
LF 3: Prüfen und Instandsetzen elektrischer und elektronischer Systeme
LF 4: Prüfen und Instandsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen
2. Lehrjahr
LF 5: Herstellen von Bauteilen für Maschinen, Geräte und Anlagen
LF 6: Instandhalten von Verbrennungsmotoren
LF 7: Prüfen und Instandsetzen von fahrzeugelektrischen Systemen
LF 8: Prüfen und Instandsetzen von hydraulischen Steuerungs- und Regelungssystemen
3. Lehrjahr
LF 9 : Prüfen und Instandsetzen von Kraftübertragungssystemen an Maschinen und Geräten
LF 10: Instandhalten von Fahrwerken an Maschinen und Geräten
LF 11: Prüfen und Instandsetzen von komplexen Steuerungs- und Regelungssystemen
4. Lehrjahr
LF 12: Instandhalten von Maschinen, Geräten und Anlagen der Landmaschinen-, Baumaschinen- Forst-, Garten-
und Kommunaltechnik
LF 13: In- und Außerbetriebnehmen und Übergeben von Maschinen, Geräten und Anlagen der Landmaschinen-,
Baumaschinen-, Forst-, Garten- und Kommunaltechnik
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Prüfungsdauer: 10 Stunden (Theorie 2 Stunden / Praxis 6 Stunden)
Für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Prüfungsdauer: 15 Stunden ( Theorie 5 Stunden / Praxis 10 Stunden)
Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Theorie
Arbeitsplanung (2h)
Funktionsanalyse (2h)
Wirtschafts- und Sozialkunde (1h)
Praxis: Kundenauftrag (10h)
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht.
Gewichtungs- und Bestehensregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent (aus Teil 1)
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Ansprechpartner für den Bildungsgang: Heinz-Gerd Wübben
Allgemeine Informationen: Per Telefon: 04961 89101 oder per E-Mail: [email protected]