BBS Papenburg, Technik und Wirtschaft
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Fahnenweg 31-39, 26871 Papenburg 04961 891 01 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Land- und Baumaschinen-mechantroniker(in)

Heinz-Gerd Wübben 

Ansprechpartner:

Heinz-Gerd Wübben

  • Beschreibung
  • Aufnahmevoraussetzungen
  • Stundentafel
  • Abschlüsse
  • Infomaterial
  • Beschreibung


    Die Auszubildenden warten und reparieren Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte, die in der Landwirtschaft und auf Baustellen zum Einsatz kommen. Mechatroniker/innen  für Land- und Baumaschinentechnik erstellen Fehler- und Störungsdiagnosen mechanischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Systeme, grenzen die Ursachen ein. Die Mängel beheben sie, indem sie die entsprechenden Teile reparieren oder austauschen.

    Sie bearbeiten Werkstücke manuell und maschinell und führen Schweißarbeiten aus. An Fahrzeugen führen sie Abgasuntersuchungen durch und stellen Stromanschlüsse her. Sie bedienen Fahrzeuge und Anlagen der Land- und Baumaschinentechnik sowie deren umfangreiche Systeme und nehmen sie in Betrieb (z.B. Melkanlagen). Außerdem rüsten sie land- und bauwirtschaftliche Fahrzeuge oder Maschinen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen aus.

    Vor allem in Servicebereichen haben sie unmittelbaren Kundenkontakt.


  • Aufnahmevoraussetzungen


    Ein abgeschlossener Berufsausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Berufsschule.
    Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an. In Absprache mit dem Betrieb kann das auch die/der Auszubildende selber machen. Die Anmeldung erfolgt unter Anmeldung/Bewerbung.

  • Stundentafel


    1. Lehrjahr

    LF 1: Warten und Pflegen von Fahrzeugen oder Systemen

    LF 2: Demontieren, Instandsetzen und Montieren von fahrzeugtechnischen Baugruppen oder Systemen

    LF 3: Prüfen und Instandsetzen elektrischer und elektronischer Systeme

    LF 4: Prüfen und Instandsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen

    2. Lehrjahr

    LF 5: Herstellen von Bauteilen für Maschinen, Geräte und Anlagen

    LF 6: Instandhalten von Verbrennungsmotoren

    LF 7: Prüfen und Instandsetzen von fahrzeugelektrischen Systemen

    LF 8: Prüfen und Instandsetzen von hydraulischen Steuerungs- und Regelungssystemen


    3. Lehrjahr

    LF 9 : Prüfen und Instandsetzen von Kraftübertragungssystemen an Maschinen und Geräten

    LF 10: Instandhalten von Fahrwerken an Maschinen und Geräten

    LF 11: Prüfen und Instandsetzen von komplexen Steuerungs- und Regelungssystemen

    4. Lehrjahr

    LF 12: Instandhalten von Maschinen, Geräten und Anlagen der Landmaschinen-, Baumaschinen- Forst-, Garten- 

              und Kommunaltechnik

    LF 13: In- und Außerbetriebnehmen und Übergeben von Maschinen, Geräten und Anlagen der Landmaschinen-,

              Baumaschinen-, Forst-, Garten- und Kommunaltechnik

     

     

  • Abschlüsse


    Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

    Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung mit 30 Prozent,     Teil 2 der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

    Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

    Prüfungsdauer: 10 Stunden  (Theorie 2 Stunden / Praxis 6 Stunden)

    • Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    • Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
    • Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen,ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.

    Für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    • Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstücks (40 min / 2 h)
    • systematische Fehlersuche in einem der folgenden Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug (40 min / 2h)
    • Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten (40 min / 2h)

    Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

    Prüfungsdauer: 15 Stunden ( Theorie 5 Stunden / Praxis 10 Stunden)

    Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    Theorie
    Arbeitsplanung (2h)
    Funktionsanalyse (2h)
    Wirtschafts- und Sozialkunde (1h)

    Praxis: Kundenauftrag (10h) 

    Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein  situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht.

    Gewichtungs- und Bestehensregelung
    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent (aus Teil 1)
    2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
    3. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
    4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

    5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

    Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

    Mündliche Ergänzungsprüfung
    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    Da sich die Ausbildung sowohl in einen schulischen als auch einen betrieblichen Bereich aufteilt, können unterschiedliche Abschlüsse und Berechtigungen erlangt werden:
    • Berufsschulabschluss
      Am Ende der Berufsschule steht der mit dem Abschlusszeugnis dokumentierte Berufsschulabschluss, wenn der Unterricht erfolgreich absolviert wurde, gleichgültig, ob die Kammer-Prüfung bestanden wurde oder nicht. Es wird keine gesonderte Abschlussprüfung in der Berufsschule durchgeführt, das heißt der erfolgreiche Abschluss hängt von den Noten in den einzelnen Lernfeldern und Fächern ab.
    • Berufsbezeichnung: Land- und Baumaschinenmechatroniker(in) -
      Die Berufsausbildung endet mit der bestandenen Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer. Das Kammer-Prüfungszeugnis belegt die erfolgreiche Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

    Wenn Sie die Berufsschule und die Kammer-Prüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie noch weitere allgemeinbildende Schulabschlüsse erlangen, wenn Sie diese noch nicht im Rahmen des vorherigen Bildungswegs erreicht haben.
    • Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
      Dieser Abschluss wird am Ende der Ausbildung auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt.
    • Erweiterter Sekundarabschluss I
      Wenn bestimmte Noten erreicht wurden, wird dieser Abschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt.
    • Fachhochschulreife
      Die Fachhochschulreife wird automatisch erlangt, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife bereits vorher in einer anderen Schulform erworben wurde.
    Möglichkeiten nach der Ausbildung
    Die BBS Papenburg bietet Ihnen die Möglichkeit, nach der erfolgreichen Ausbildung weitere Abschlüsse entweder in Vollzeit oder berufsbegleitend zu erwerben. Je nachdem, welches Ziel Sie verfolgen, bieten sich folgende Möglichkeiten:
    • Ziel: Fachhochschulreife
      Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung können Sie die einjährige Fachoberschule Klasse 12 in Vollzeit besuchen. Anschließend können Sie noch ein Jahr in der Berufsoberschule anhängen, um die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen.
    • Ziel: Allgemeine Hochschulreife
      Sie haben die Möglichkeit mit dem erweiterten Sekundarabschluss I in die Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der BBS Papenburg einzusteigen.

  • Infomaterial

    Ansprechpartner für den Bildungsgang: Heinz-Gerd Wübben

    Allgemeine Informationen: Per Telefon: 04961 89101 oder per E-Mail: [email protected]

    Weitere (zentrale) Informationen
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