BBS Papenburg, Technik und Wirtschaft
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Konstruktions- mechaniker(in)

Günter Reuter
 

Ansprechpartner:

Günter Reuter

 

  • Beschreibung
  • Aufnahmevoraussetzungen
  • Stundentafel
  • Abschlüsse
  • Infomaterial
  • Beschreibung


    Die 3,5-jährige Ausbildung findet im Dualen System statt. Das bedeutet, dass die praktische Ausbildung hauptsächlich in den Betrieben und die theoretische Ausbildung vorwiegend in der Schule durchgeführt wird. In der Grundstufe besuchen die Auszubildenden an zwei Tagen in der Woche die Berufsschule. Die Grundstufe kann jedoch auch durch den Besuch der Berufsfachschule Fachrichtung Konstruktionstechnik angerechnet werden. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr besuchen die Auszubildenden die BBS nur noch einmal wöchentlich. 

    Ausbildungsorte:

    Der Einsatz von Konstruktionsmechanikern/Konstruktionsmechanikerinnen  erfolgt im Bereich der Fertigung, der Montage und der Instandsetzung von industriellen Erzeugnissen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen. Sie fertigen, montieren und demontieren Stahlbauteile, Aufzüge, Transport- und Verladeeinrichtungen, Schutzeinrichtungen, Verkleidungen, Treppen, Türen, Abdeckungen, Behälter, Blechrohre, Blechkanäle, Aggregate und Karosserien.

    Typische berufliche Handlungsabläufe sind:

    • Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
    • Messen und Prüfen mechanischer und physikalischer Größen
    • Anwenden von Normen, Bestimmungen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität
    • Herstellen von Bauteilen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren aus Blechen und Profilen
    • Bedienen numerisch gesteuerter Maschinen, Geräte oder Anlagen
    • Erstellen und Optimieren von Programmen
    • Behandeln und Schützen von Oberflächen
    • Bedienen von Hebezeugen 
    • Transportieren und Sichern von Bauteilen, Baugruppen und Metallkonstruktionen                          
    • Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
    • Inbetriebnahmen von Systemen und Anlagen sowie Einweisen der Kunden
    • Durchführen von Wartungsarbeiten, Suchen von Fehlern und Störungen sowie Instandsetzen von Systemen und   Anlagen einschließlich der Steuerungs- und Regeleinrichtungen
    • Optimieren von betrieblichen Arbeitsabläufen

    In der betrieblichen Praxis werden die Schülerinnen und Schüler mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete ausgebildet:

    • Ausrüstungstechnik
    • Feinblechbau
    • Schiffbau
    • Schweißtechnik
    • Stahl- und Metallbau

    Das Einsatzgebiet Ausrüstungstechnik ist gekennzeichnet durch das Montieren, Demontieren und Inbetriebnahmen fester und beweglicher Ausrüstungskonstruktionen.

    Das Einsatzgebiet Feinblechbau ist gekennzeichnet durch das Trennen und Fügen von Feinblechen sowie die Montage, Demontage und Instandsetzung von Feinblechkonstruktionen.

    Das Einsatzgebiet Schiffbau ist gekennzeichnet durch das Montieren, Demontieren und Transportieren großdimensionierter Bauteile und Baugruppen des Schiffbaues sowie dem Aufbau von Hilfskonstruktionen.

    Das Einsatzgebiet Schweißtechnik ist gekennzeichnet durch das Trennen und Fügen von Ausrüstungskonstruktionen insbesondere durch Schweißen.

    Das Einsatzgebiet Stahl- und Metallbau ist gekennzeichnet durch das Montieren, Demontieren und Transportieren insbesondere großdimensionierter Bauteile und Baugruppen des Stahl- und Metallbaues sowie dem Aufbau von Hilfskonstruktionen.

    Weiterführende Informationen zum Berufsbild finden Sie u.a. hier!

  • Aufnahmevoraussetzungen

    Ein abgeschlossener Berufsausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Berufsschule.
    Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an. In Absprache mit dem Betrieb kann das auch die/der Auszubildende selber machen. Die Anmeldung erfolgt unter Anmeldung/Bewerbung.

  • Stundentafel


    1. Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen
    2. Fertigen von Bauelementen mit Maschinen
    3. Herstellen von einfachen Baugruppen
    4. Warten technischer Systeme
    5. Herstellen von Baugruppen aus Blechen
    6. Montieren und Demontieren von Baugruppen
    7. Umformen von Profilen
    8. Herstellen von Baugruppen von Profilen
    9. Herstellen von Konstruktionen aus Blechbauteilen
    10.  Herstellen von Konstruktionen aus Profilen
    11. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
    12. Instandhalten von Produkten der Konstruktionstechnik
    13. Herstellen von Produkten der Konstruktionstechnik
    14. Ändern und Anpassen von Produkten der Konstruktionstechnik

  • Abschlüsse

    1. Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
      § 6 Abschlussprüfung
      Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
       
      Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
      § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
      (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
      (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
      (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
      1.
      technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
      2.
      Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
      3.
      die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
      4.
      Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
      5.
      Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
      kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachgewiesen werden.
      (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
      Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
      § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
      (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
      (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
      1.
      Arbeitsauftrag,
      2.
      Auftrags- und Funktionsanalyse,
      3.
      Fertigungstechnik sowie
      4.
      Wirtschafts- und Sozialkunde.
      Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
      (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
      1.
      Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
      2.
      Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
      3.
      Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
      4.
      Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
      5.
      im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
      kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
      (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
      1.
      in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
      2.
      in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
      (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
      (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.
      (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.
      (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
    Da sich die Ausbildung sowohl in einen schulischen als auch einen betrieblichen Bereich aufteilt, können unterschiedliche Abschlüsse und Berechtigungen erlangt werden:
    • Berufsschulabschluss
      Am Ende der Berufsschule steht der mit dem Abschlusszeugnis dokumentierte Berufsschulabschluss, wenn der Unterricht erfolgreich absolviert wurde, gleichgültig, ob die Kammer-Prüfung bestanden wurde oder nicht. Es wird keine gesonderte Abschlussprüfung in der Berufsschule durchgeführt, das heißt der erfolgreiche Abschluss hängt von den Noten in den einzelnen Lernfeldern und Fächern ab.
    • Berufsbezeichnung: Konstruktionsmechaniker(in)
      Die Berufsausbildung endet mit der bestandenen Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer. Das Kammer-Prüfungszeugnis belegt die erfolgreiche Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

    Wenn Sie die Berufsschule und die Kammer-Prüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie noch weitere allgemeinbildende Schulabschlüsse erlangen, wenn Sie diese noch nicht im Rahmen des vorherigen Bildungswegs erreicht haben.
    • Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
      Dieser Abschluss wird am Ende der Ausbildung auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt.
    • Erweiterter Sekundarabschluss I
      Wenn bestimmte Noten erreicht wurden, wird dieser Abschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt.
    • Fachhochschulreife
      Die Fachhochschulreife wird automatisch erlangt, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife bereits vorher in einer anderen Schulform erworben wurde.
    Möglichkeiten nach der Ausbildung
    Die BBS Papenburg bietet Ihnen die Möglichkeit, nach der erfolgreichen Ausbildung weitere Abschlüsse entweder in Vollzeit oder berufsbegleitend zu erwerben. Je nachdem, welches Ziel Sie verfolgen, bieten sich folgende Möglichkeiten:
    • Ziel: Fachhochschulreife
      Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung können Sie die einjährige Fachoberschule Klasse 12 in Vollzeit besuchen. Anschließend können Sie noch ein Jahr in der Berufsoberschule anhängen, um die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen.
    • Ziel: Allgemeine Hochschulreife
      Sie haben die Möglichkeit mit dem erweiterten Sekundarabschluss I in die Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der BBS Papenburg einzusteigen.
    • Ziel: Staatlich geprüfter Betriebswirt und Fachhochschulreife
      Wenn Sie sich berufsbegleitend weiterbilden möchten, dann können Sie 3-jährige Fachschule Betriebswirtschaft besuchen.

  • Infomaterial

    Ansprechpartner für den Bildungsgang: Günter Reuter

    Allgemeine Informationen: Per Telefon: 04961 89101 oder per E-Mail: [email protected]

    Weitere (zentrale) Informationen
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  • Start
  • Bildungsangebote
    • Schulen in Vollzeit
      • Berufsseinstiegsschulen
        • Berufseinstiegsschule Technik Klasse 1
        • Berufseinstiegsschule Sprache und Integration
        • Berufseinstiegsschule Technik Klasse 2
      • Einjährige Berufsfachschulen
        • 1-j. Berufsfachschule Bautechnik
        • 1-j. Berufsfachschule Elektrotechnik - Elektroniker(in) (En.-/Geb.T.)
        • 1-j. Berufsfachschule Elektrotechnik - Mechatroniker(in)
        • 1-j. Berufsfachschule Farbtechnik und Raumgestaltung
        • 1-j. Berufsfachschule Holztechnik
        • 1-j. Berufsfachschule Metalltechnik - Anlagenmechaniker
        • 1-j. Berufsfachschule Metalltechnik - Industriemechaniker(in)
        • 1-j. Berufsfachschule Metalltechnik - Konstruktions-/Metallbautechnik
        • 1-j. Berufsfachschule Fahrzeugtechnik
        • 1-j. Berufsfachschule Wirtschaft - Bürodienstleistungen
        • 1-j. Berufsfachschule Wirtschaft - Handel für Realschulabsolventen
        • 1-j. Berufsfachschule Wirtschaft - Handel für Hauptschulabsolventen
        • 1-j. Berufsfachschule Wirtschaft - Industriedienstleistungen
      • 2 jährige Berufsfachschulen
        • 2-j. Berufsfachschule Informationstechnische(r) Assistent(in)
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        • Fachoberschule Gestaltung
        • Fachoberschule Wirtschaft
        • Fachoberschule Technik
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        • Berufliches Gymnasium Gesundheit und Pflege
        • Berufliches Gymnasium Technik
        • Berufliches Gymnasium Wirtschaft
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        • Fachschule Betriebswirtschaft
        • Fachschule Elektrotechnik
        • Fachschule Maschinentechnik
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